VERFAHRENSBEISTANDSCHAFT
Gesetzliche Grundlagen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1.9.2009 wurde auch der Verfahrensbeistand eingeführt. Anders als der bisherige Verfahrenspfleger nach § 50 FGG kann der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG auf Anordnung des Gerichts eine aktivere Rolle in dem Verfahren übernehmen.
Der Verfahrensbeistand wird tätig in Kindschaftssachen.
Das sind nach § 151 FamFG alle dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die folgende Belange betreffen:
• die elterliche Sorge
• das Umgangsrecht
• die Vormundschaft
• eine Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht oder
• die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen.
Außerdem wird der Verfahrensbeistand in Abstammungssachen nach § 169 FamFG tätig und in Adoptionssachen nach § 186 FamFG.
Aufgaben des Verfahrensbeistandes
- Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
- Er hat das Kind über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Das Kind soll informiert werden, worüber sich die Eltern streiten und ihm soll erklärt werden, wie das Verfahren ausgehen kann.
- Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Das Gericht kann soweit es die Umstände erfordern, dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen:
- Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen
- Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand
Das Gericht legt Art und Umfang der Beauftragung genau fest und begründet diese.
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